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RWA-AnlagenRWA-Anlagen

Der Oberbegriff RWA steht für Rauch- und Wärmeabzugsanlage. Dabei kann es sich handeln um:

  • eine natürliche Rauchabzugsanlage (NRA) oder
  • eine maschinelle Rauchabzugsanlage (MRA) oder
  • eine Rauch-Differenzdruckanlage (RDA) oder
  • eine Garagenentrauchung oder
  • einen Wärmeabzug (WA)

Jedes dieser Systeme erfordert andere Produkte und eine spezielle Auslegung.

Im Rauchschutz wird eine Vielzahl von Abkürzungen verwendet:

RWA
Der Oberbegriff bezeichnet eine komplette Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die sich aus den einzelnen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (RWG), den Auslöse- und Bedienelementen, der Energieversorgung, den Leitungen, der Zuluftversorgung und bei größeren Räumen den Rauchschürzen zusammensetzt.

NRA
Als natürliche Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion auf dem thermischen Auftriebsprinzip beruht (z. B. bei Lichtkuppeln, Jalousien).

NRWG
Das natürliche Rauchabzugsgerät wird in der Gebäudeaußenhülle eingesetzt (z. B. Lichtkuppeln im Dach, Fenster in der Wand).

RA
Als maschinelle Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion mit motorischem Antrieb erfolgt (z. B. Ventilatoren).

RDA
Eine Rauch-Differenzdruckanlage hält den zu schützenden Raum (z. B. Sicherheitstreppenraum) durch einen kontrolliert aufgebauten Überdruck rauchfrei.

RWG
Ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät ist das Element incl. der Öffnungssysteme, das die Öffnung in Dach oder Wand zum Ableiten von Rauch nach außen freigibt.

WA
Als Wärmeabzug bezeichnet man eine Wand- oder Dachfläche, die bei einer bestimmten Temperatur selbsttätig eine Öffnung freigibt (z. B. durch Abschmelzen von thermoplastischen Dachlichtelementen), aus der dann Brandhitze nach außen entweichen kann.

Prüfung & Wartung

Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer Rauchabzugsanlage zu gewährleisten sowie um den Wert zu erhalten ist die regelmäßige und sachgerechte Prüfung und Wartung unverzichtbar. Dies ist in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei Unterlassung drohen dem Bauherren oder Betreiber Bußgelder, Betriebsschließung und der Verlust von Gewährleistungsansprüchen. Nach einem Brandfall durch Versagen der NRA sind weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Wie ist zu warten?

Die NRA-Anlage ist entsprechend den jeweiligen Herstellervorschriften (nach DIN 18232 und DIN 0833) bzw. Angaben des Errichters (VdS/CEA-Richtlinie 4020) zu warten. Dabei ist die Anlage weiteren Prüfungen (z.B. Abdrücken der CO2-Leitungen, Durchmessen von Akkumulatoren/elektrischen Leitungen, Füllgradbestimmung von CO2-Patronen usw.) zu unterziehen.

Bei der Wartung ist es empfehlenswert - und deshalb in der Regel auch vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorgeschrieben -, die komplette RWA-Anlage an der Gruppenauslösestelle (Alarmkasten) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinandergreifen aller Systemkomponenten unter realen Bedingungen zu überprüfen.

Bei der Probeauslösung und Wartung verbrauchte Materialien (z. B. CO2-Patronen, Auslöser) sind zu ersetzen.

DIN 18232 Teil 2

Kapitel 10.2
Wartung Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen.

Anmerkung 1: Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.